13.8.2024
Artikel
Geschäftsführer können aufgrund ihrer Position und Verantwortung im Unternehmen von verschiedenen Ordnungswidrigkeitentatbeständen betroffen sein. Ebenso können Mitarbeiter des Unternehmens wegen berufsbezogener Pflichtverletzungen Bußgeldrisiken ausgesetzt sein. Hier finden Sie einen Überblick über typische Sachverhaltskonstellationen aus unserer Beratungspraxis und wie diese Verfahren zur Einstellung gebracht werden können.
Eine der häufigsten Ordnungswidrigkeiten im wirtschaftlichen Kontext ist die Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Dieser Vorwurf kommt in Betracht, wenn:
Darüber hinaus können folgende Verstöße Bußgelder gegen Unternehmen und Führungskräfte nach sich ziehen:
Geschäftsführer können für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung und Bilanzierung verantwortlich gemacht werden, wie:
Hierzu gehören Ordnungswidrigkeiten wie:
Geschäftsführer können für steuerliche Ordnungswidrigkeiten belangt werden, beispielsweise:
Mit der zunehmenden Bedeutung des Datenschutzes können auch Verstöße gegen die DSGVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, etwa:
Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Wettbewerbsrechts können ebenfalls Geschäftsführer treffen, zum Beispiel:
Es ist wichtig zu betonen, dass Geschäftsführer nicht nur für eigenes Fehlverhalten, sondern unter Umständen auch für Versäumnisse bei der Überwachung und Kontrolle ihrer Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden können. Die Einführung effektiver Compliance-Systeme und regelmäßige Schulungen können helfen, das Risiko solcher Ordnungswidrigkeiten zu minimieren
Die Verfolgungsbehörde (in der Regel die Verwaltungsbehörde) hat ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Sie kann das Verfahren einstellen, solange es bei ihr anhängig ist.
Einstellung wegen nicht gebotener Ahndung
Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen, wenn es eine Ahndung nicht für geboten hält. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich, wenn:
Einstellung in der Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung kann das Gericht das Verfahren ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn diese nicht anwesend ist. Der Vertreter der Verwaltungsbehörde erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, kann die Einstellung aber nicht verhindern
Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung
Erfolgt die Einstellung durch schriftlichen Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung, ist die vorherige Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Der Staatsanwalt kann das Verfahren sowohl wegen der Straftat als auch wegen der Ordnungswidrigkeit einstellen. In diesem Fall trifft er eine einheitliche Einstellungsverfügung.
Ein Eintrag im Gewerbezentralregister kann weitreichende negative Folgen haben:
FOCUS Business zählt Dr. Tony Rostalski zu "Deutschlands Top-Rechtsanwälten 2024" im Bereich Strafverteidigung.
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rostalski@rostalski.legal
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Die verschiedenen Einstellungsmöglichkeiten bieten Flexibilität im Umgang mit Ordnungswidrigkeiten und ermöglichen vielfach eine angemessene Verfahrensbeendigung je nach Einzelfall und Verfahrensstand. Durch eine strategische und frühzeitige Verteidigung gegen Bußgelder können Unternehmen nicht nur unmittelbare finanzielle Nachteile abwenden, sondern auch ihre langfristige Geschäftsfähigkeit und ihren Ruf schützen. Eine proaktive Herangehensweise in solchen Situationen ist daher oft der Schlüssel zur Wahrung der Unternehmensinteressen in einem zunehmend komplexen rechtlichen Umfeld.
Sie möchten einem Bußgeldverfahren vorbeugen oder sehen sich bereits damit konfrontiert? Sprechen Sie uns gerne an.
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