Aktuelles

Der neue AI-Act/die KI-Verordnung stellt die weltweit erste umfassende Regulierung von Künstlicher Intelligenz dar. Bestimmte Praktiken werden verboten. Im Übrigen sind abhängig vom Risikoprofil der KI-Anwendung neue Compliance-Anforderungen zu beachten.Dieses Live-Online-Seminar gibt einen Einblick in die Risikobewertung und Klassifizierung von KI-Systemen und die Compliance-Anforderungen für Hersteller, Importeure sowie Nutzerinnen und Nutzer.

  • Sie erhalten einen Überblick über den AI-Act/die KI-Verordnung und die dahinterstehenden Wertungen.
  • Sie verstehen die Grundlagen für die Klassifizierung von KI-Systemen.
  • Sie lernen die wesentlichen Compliance-Pflichten nach dem AI-Act/der KI-Verordnung kennen.

Eine Buchung des Seminars ist über die bitkom Akademie möglich: hier.

Dieses Live-Online-Seminar gibt einen Einblick in die Risikobewertung und Klassifizierung von KI-Systemen und die Compliance-Anforderungen für Hersteller, Importeure sowie Nutzerinnen und Nutzer.

Das Ranking der WirtschaftWoche basiert auf einer Umfrage des Handelsblatt Research Institute unter mehr als 1.300 Juristen aus 172 Kanzleien. Dabei wurden die Teilnehmer gebeten, die angesehensten Kollegen in den Fachbereichen Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Außenwirtschaftsrecht zu benennen. Anschließend bewertete eine Expertenjury die nominierten Juristen und wählte insgesamt 43 Kanzleien und 54 Anwälte im Bereich Steuerstrafrecht aus.

ROSTALSKI ist eine unabhängige Kanzlei mit Spezialisierung auf die Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerstrafrechts und der Corporate-Compliance. Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen ebenso wie öffentliche Auftraggeber.

Weitere Informationen zum Ranking der WirtschaftsWoche finden Sie im Artikel der WirtschaftsWoche "ZOLLSTREIT UM CHINESISCHE BILLIGPRODUKTE".

ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht und Compliance gehört zu den TOP-Adressen im Steuerstrafrecht. Rechtsanwalt Dr. Tony Rostalski wurde zudem erneut von der WirtschaftsWoche als "TOP Anwalt" im Bereich Steuerstrafrecht ausgezeichnet.

Der US-Verlag Best Lawyers und das Handelsblatt zählen ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance zu den "Best Law Firms - Germany (2025)" für das Fachgebiet Steuerstrafrecht.

Das Ranking wird jährlich herausgegeben. Auf der Verlagssteite heißt es zum Auswahlprozess:

"Unsere Rankings der Best Law Firms™ - Germany basieren auf einem strengen Bewertungsprozess, der die Sammlung von Bewertungen von Mandanten und Experten, Peer-Reviews von führenden Anwälten, Interviews mit Branchenführern und die Überprüfung zusätzlicher Kanzleihighlights umfasst, die von den Kanzleien als Teil des formalen Forschungszyklus bereitgestellt werden."

Als Kölner Kanzlei freuen wir uns über die Auszeichnung unserer Steuerstrafrechtspraxis für die Region Nordrhein-Westfalen.

ROSTALSKI ist eine unabhängige Kanzlei mit Spezialisierung auf die Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerstrafrechts und der Corporate-Compliance. Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen ebenso wie öffentliche Auftraggeber.

In dem Workshop vermittelt Rechtsanwalt Dr. Rostalski die Grundlagen der Compliance im öffentlichen Sektor. Dabei wird auf die Notwendigkeit einer passenden Compliance-Risikoanalyse ebenso eingegangen wie auf die rechtssichere Umsetzung einzelner Compliance-Maßnahmen. Aktuelle Entwicklungen und Brennpunkte der Compliance werden anhand von Praxisbeispielen beleuchtet. Schwerpunkte sind hier die Einrichtung und der Betrieb interner Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Korruptionsprävention. Im zweiten Teil des Workshops werden ausgewählte Krisenszenarien (vom Cyberangriff bis zur Hausdurchsuchung) und darauf bezogene Handlungsempfehlungen besprochen. Der Workshop vermittelt in diesem Zusammenhang auch einen Überblick über typische strafrechtliche und haftungsrechtliche Risiken, denen Amtsträger:innen ausgesetzt sind (u. a. Korruption, Untreue und steuerliche Verfehlungen). Anhand von Praxisfällen werden Strategien besprochen, wie Haftungsrisiken für Führungsverantwortliche möglichst minimiert werden können.

Schwerpunkte:

  • Grundlagen der Compliance im öffentlichen Sektor im Überblick
  • Entwicklung der Korruptionsprävention
  • Anforderung an eine wirksame Compliance-Organisation (Risikoanalysen, Betrieb interner Meldestellen etc.)
  • Umgang mit Krisenszenarien in der Praxis (Cyberangriff, Hausdurchsuchungen etc.)
  • Straf- und haftungsrechtliche Risiken für Führungsverantwortliche: Überblick und Vermeidungsstrategie

Buchung

Restplätze sind noch beim KBW vorhanden: hier.

Der Workshop im Rahmen des "KBW Führungskräfte-Special" für Compliance-Verantwortliche und Leitungspersonen im öffentlichen Sektor zu aktuellen Entwicklungen und Brennpunkten der Compliance.

Typische Verstöße gegen die BetrSichV sind:

Verstöße nach § 22 Absatz 1 BetrSichV

Diese Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden:

Mangelhafte Gefährdungsbeurteilung:

Dokumentationsmängel:

  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vor erstmaliger Verwendung des Arbeitsmittels nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert (Regelsatz: 1.500 Euro)

Mängel bei Information und Unterweisung:

Prüfungsmängel:

Meldepflichten:

  • Fehlende oder mangelhafte Anzeige von Unfällen oder Schadensfällen (Regelsatz: 1.000 Euro)
  • Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelte Dokumentationen oder Informationen an die zuständige Behörde (Regelsatz: 1.000 Euro)

Verstöße nach § 22 Absatz 2 BetrSichV

Diese Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Sie beziehen sich hauptsächlich auf überwachungsbedürftige Anlagen und beinhalten:

  • Nicht sichergestellte vorgeschriebene Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
  • Errichtung, Betrieb oder Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage ohne erforderliche Erlaubnis

Es ist wichtig zu beachten, dass bei vorsätzlichem Handeln und Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder anderer Personen diese Verstöße nach § 23 BetrSichV auch als Straftaten gewertet werden können.

Wie kommt es zur Einleitung von Bußgeld oder Strafverfahren bei Verstöße gegen die BetrSichV?

Verfahrenseinleitung nach ZÜS-Prüfung

Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) führen wichtige Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen wie Druckbehältern (wiederkehrende Innere Prüfung und Festigkeitsprüfung), Aufzügen etc. durch. Im Rahmen dieser ZÜS-Prüfungen fallen regelmäßig Verstöße gegen die BetrSichV auf, was dann zur Einleitung von Bußgeldverfahren führt.

Verfahrenseinleitung nach Betriebsunfall

Bei Betriebsunfällen kommt es häufig zur Einleitung von Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung, weil die zuständigen Behörden in der Regel nach der Unfallursache sucht. Dabei wird geprüft, ob alle erforderlichen Schutzmaßnahmen gemäß BetrSichV getroffen wurden. Werden Mängel festgestellt, kann dies zu einem Bußgeldverfahren führen.

Typische Verstöße, die bei Unfällen aufgedeckt werden, sind:

Mangelhafte Gefährdungsbeurteilung:

  • Nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung
  • Fehlende Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

Unzureichende Prüfungen:

  • Verwendung von Arbeitsmitteln ohne durchgeführte oder dokumentierte Prüfungen

Mängel bei Arbeitsmitteln:

  • Bereitstellung oder Verwendung von Arbeitsmitteln mit sicherheitsrelevanten Mängeln

Unzureichende Unterweisung:

  • Fehlende oder mangelhafte Unterweisung der Beschäftigten im Umgang mit Arbeitsmitteln

Wir verteidigen regelmäßig Unternehmen und Führungskräfte in Bußgeldverfahren wegen Verstößen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

FOCUS Business hat über 20.000 Fachanwälte aus 12 Fachgebieten befragt. Als Ergebnis der Peer-to-Peer-Umfrage wurden schließlich 750 Anwälte als "Deutschlands Top-Rechtsanwälte 2024" ausgezeichnet. Die in das Ranking aufgenommenen Anwälte wurden anhand der Empfehlungshäufigkeit pro Fachgebiet ermittelt.

ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht und Compliance darf sich mit Rechtsanwalt Dr. Tony Rostalski zu den Prämierten im Fachgebiet Strafrecht zählen (hier).

Rechtsanwalt Dr. Tony Rostalski wird in den einschlägigen Anwaltsrankings regelmäßig in den Bereichen Strafverteidigung und Compliance-Beratung als Top-Anwalt gelistetet.

ROSTALSKI ist eine unabhängige Kanzlei mit Spezialisierung auf die Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerstrafrechts und der Corporate-Compliance. Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen ebenso wie öffentliche Auftraggeber.

Eine der häufigsten Ordnungswidrigkeiten im wirtschaftlichen Kontext ist die Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Dieser Vorwurf kommt in Betracht, wenn:

  • Erforderliche Aufsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen unterlassen werden
  • Mitarbeiter Pflichtverletzungen begehen, die durch angemessene Aufsicht hätten verhindert oder erschwert werden können

Darüber hinaus können folgende Verstöße Bußgelder gegen Unternehmen und Führungskräfte nach sich ziehen:

Buchführungs- und Bilanzierungsverstöße

Geschäftsführer können für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung und Bilanzierung verantwortlich gemacht werden, wie:

  • Unrichtige oder unvollständige Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft in der Bilanz
  • Verletzung von Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen
  • Verspätete oder unterlassene Einreichung des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger

Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften

Hierzu gehören Ordnungswidrigkeiten wie:

  • Nichteinhaltung von Arbeitszeitregelungen
  • Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere Verstößen gegen die BetrSichV (Nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung; Verstoß gegen die Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen)
  • Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gültige Arbeitserlaubnis

Steuerrechtliche Ordnungswidrigkeiten

Geschäftsführer können für steuerliche Ordnungswidrigkeiten belangt werden, beispielsweise:

  • Verspätete oder unterlassene Abgabe von Steuererklärungen
  • Fehlerhafte Führung von Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke
  • Versäumnisse bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Datenschutzverstöße

Mit der zunehmenden Bedeutung des Datenschutzes können auch Verstöße gegen die DSGVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, etwa:

  • Unzureichende Implementierung von Datenschutzmaßnahmen
  • Nichtbeachtung von Informationspflichten gegenüber Betroffenen
  • Versäumnisse bei der Meldung von Datenschutzverletzungen

Wettbewerbsrechtliche Verstöße

Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Wettbewerbsrechts können ebenfalls Geschäftsführer treffen, zum Beispiel:

  • Verstöße gegen Werberichtlinien
  • Unlautere Geschäftspraktiken
  • Nichteinhaltung von Kennzeichnungspflichten für Produkte

Es ist wichtig zu betonen, dass Geschäftsführer nicht nur für eigenes Fehlverhalten, sondern unter Umständen auch für Versäumnisse bei der Überwachung und Kontrolle ihrer Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden können. Die Einführung effektiver Compliance-Systeme und regelmäßige Schulungen können helfen, das Risiko solcher Ordnungswidrigkeiten zu minimieren

Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens:

1. Einstellung durch die Verfolgungsbehörde

Die Verfolgungsbehörde (in der Regel die Verwaltungsbehörde) hat ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Sie kann das Verfahren einstellen, solange es bei ihr anhängig ist.

2. Gerichtliche Einstellung

Einstellung wegen nicht gebotener Ahndung

Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen, wenn es eine Ahndung nicht für geboten hält. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich, wenn:

  • Durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu 100 Euro verhängt wurde
  • Die Staatsanwaltschaft erklärt hat, nicht an der Hauptverhandlung teilzunehmen

Einstellung in der Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung kann das Gericht das Verfahren ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn diese nicht anwesend ist. Der Vertreter der Verwaltungsbehörde erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, kann die Einstellung aber nicht verhindern

Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung

Erfolgt die Einstellung durch schriftlichen Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung, ist die vorherige Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

3. Einstellung durch den Staatsanwalt

Der Staatsanwalt kann das Verfahren sowohl wegen der Straftat als auch wegen der Ordnungswidrigkeit einstellen. In diesem Fall trifft er eine einheitliche Einstellungsverfügung.

Wichtige Hinweise

  • Die Einstellung des Verfahrens darf im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht werden.
  • Ein Einstellungsbeschluss wird sofort rechtskräftig, da ein Rechtsmittel ausdrücklich ausgeschlossen ist.
  • Bei Einstellung wegen Verfolgungsverjährung ist in der Hauptverhandlung keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Effektive Verteidigung: Finanzielle Auswirkungen begrenzen und Eintragung ins Gewerbezentralregister vermeiden

Ein Eintrag im Gewerbezentralregister kann weitreichende negative Folgen haben:

  • Behörden, öffentliche Auftraggeber und Gerichte haben Zugriff darauf und nutzen die Informationen zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen.
  • Es droht der Verlust der Gewerbeerlaubnis, was die Geschäftsfähigkeit massiv einschränken kann.
  • Die Reputation des Unternehmens kann nachhaltig geschädigt werden, was zu Vertrauensverlust bei Kunden, Partnern und Investoren führt.

Geschäftsführer können aufgrund ihrer Position und Verantwortung im Unternehmen von verschiedenen Ordnungswidrigkeitentatbeständen betroffen sein. Ebenso können Mitarbeiter des Unternehmens wegen berufsbezogener Pflichtverletzungen Bußgeldrisiken ausgesetzt sein. Hier finden Sie einen Überblick über typische Sachverhaltskonstellationen aus unserer Beratungspraxis und wie diese Verfahren zur Einstellung gebracht werden können.

24.7.2024

In dem Intensiv-Seminar der TÜV Rheinland Akademie zum LkSG - Menschenrechtsbeauftragter (TÜV) - gibt Rechtsanwalt Dr. Rostalski einen vertieften Einblick in die gesetzlichen Anforderungen des LkSG. Anhand von Praxisbeispielen und konkreten Szenarien werden die Funktionen und Aufgaben eines/einer Menschenrechtsbeauftragten besprochen und konkrete Hilfestellungen zur Umsetzung des LkSG im Unternehmen gegeben.

Schwerpunkte:

  • Grundlagen und Hintergründe zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht von Unternehmen
  • Gesetzliche Anforderungen des LkSG
  • Die ILO-Kernarbeitsnormen
  • Rolle des MRB (einschließlich Haftung)
  • Methoden und Tools zur praktischen Umsetzung des LkSG, u.a.
    • Grundsatzerklärung
    • Risikoanalyse
    • Lieferantenbewertung
    • Menschenrechtsstrategie
    • Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens
    • Wirksamkeitskontrollen von Präventionsmaßnahmen
    • Berichterstattung
  • Ausblick auf die Regelungen auf europäischer Ebene (u.a. CSDDD)

Buchung:

Eine Anmeldung zum Seminar ist beim TÜV Rheinland möglich: hier.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen sich intensiver mit Menschenrechten zu beschäftigen - die Funktion des/der Menschenrechtsbeauftragten wird dringend empfohlen. Das Seminar richtet sich an Führungskräfte und Mitarbeiter, die für die Lieferkettensorgfalt in ihrer Organisationen Verantwortung tragen.

In Deutschland sind laut einer statista Erhebung etwa 1,2 Mio. Bürger parteipolitisch organisiert. Zur Bundestagswahl 2021 kandidierten 6.211 Wahlbewerber. Vergeben wurden 736 Mandate. Wer sich durchsetzt und gewählt ist, hat Verantwortung, Gestaltungsmacht und unter Umständen privilegierten Zugang zu relevanten Stellen wie Ministerien etc.

Den Parlamentariern stehen Personen und Institutionen mit Gestaltungsansprüchen gegenüber. Allein beim Deutschen Bundestag sind über 25.500 Personen registriert, die die Interessenvertretung unmittelbar ausüben. Die Zahl der Interessenvertreter gibt eine Ahnung davon, wie engagiert der Kampf um die letzte Kommastelle in Gesetzesentwürfen geführt wird.

Dass die Expertise und Arbeit von professionellen Interessenvertretern für eine funktionsfähige Legislative nicht wegzudenken ist, braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden. Der neue § 108f StGB soll dazu beitragen, einen fehlgeleiteten "Einflusshandel" einzugrenzen.

Bisherige Rechtslage

Der nach wie vor geltende § 108e StGB stellt die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern unter Strafe. Die Korruption muss sich hier auf ein Verhalten des Mandatsträgers "bei der Wahrnehmung seines Mandats" beziehen. Das betrifft nur Verhaltensweisen im Rahmen unmittelbarer Mandatstätigkeiten im Auftrag oder auf Weisung einer anderen Person zur eigenen Bereicherung des Mandatsträgers. Beispielsweise:

- Reden im Bundestag;

- Abstimmungsverhalten im Plenum,

- Verhalten bei Verhandlungen oder Abstimmungen im parlamentarischen Ausschuss,

- Verhalten bei Verhandlungen oder Abstimmungen in der Fraktion.

Wenn ein Mandatsträger z.B. gegen Entgelt „lediglich seine ‚Autorität‘ als Mandatsträger dafür einsetzt, Verwaltungsabläufe in seinem Wahlkreis zu beeinflussen“ war das bisher nicht unter Strafe gestellt (vgl. BT-Drs. 18/607, Seite 8).

Die Maskenaffäre

Ebenso war das Verhalten von Parlamentariern nicht strafbar, die gegen Entgelt für Anbieter von Corona-Schutzmasken ihre Autorität und ihren Einfluss als Bundes- bzw. Landtagsabgeordnete einsetzten, um Bundes- und Landesbehörden zum Erwerb von Schutzmasken zu einem Nettokaufpreis von insgesamt über 60 Mio. EUR zu bewegen ("Maskenaffäre").

Der BGH konstatierte die fehlende Strafbarkeit, soweit es sich - wie im Fall der sog. Maskenaffäre - um eine rein außerparlamentarische Betätigung des Mandatsträgers handelt (BGH Beschl. v. 5.7.2022 – StB 7/22, BeckRS 2022, 16695 Rn. 69):

"Aus alledem folgt, dass nach dem in § 108e StGB zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers das Tatbestandsmerkmal „bei der Wahrnehmung seines Mandates“ nicht erfüllt ist, wenn der Abgeordnete bei außerparlamentarischen Betätigungen unter Berufung auf seinen Status im Interesse eines Privatunternehmers und ohne Vorgabe, im Auftrag des Parlaments zu handeln, Behördenentscheidungen zu beeinflussen versucht."

Neue Rechtslage

Die beschränkte Reichweite von § 108e StGB im Hinblick auf die Tätigkeit von Parlamentsabgeordneten wird nun durch § 108f StGB ergänzt. Der neuer Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung stellt den unzulässigen Einflusshandel durch Mandatsträger unter Strafe, auch wenn dieser abzielt auf eine Interessenwahrnehmung außerhalb der Mandatswahrnehmung.

Mit dem neuen Straftatbestand reagiert der Bundestag auf die zitierte Rechtsprechung im Nachgang der Maskenaffäre. Solche Fälle, also die entgeltliche Einflussnahme von Mandatsträgern auf Bundesministerien und sonstige Behörden, z.B. auf Grundlage besonderer Verbindungen und privilegierten Zugangs, soll explizit vom neuen Tatbestand erfasst sein.

Bemerkenswert ist:

Der Tatbestand ist ein dogmatisches Novum

Bei § 108f StGB handelt es sich um ein Korruptionsdelikt, dem eine dreiseitige Personenkonstellation zugrunde liegt:

Unter Strafe gestellt werden Zuwendungen an einen Mandatsträger, der die von dem Gewährenden erstrebte Handlung nicht selbst vornimmt, der aber Einfluss auf den Amtsträger in der zuständigen Verwaltung oder Behörde hat oder vorgibt zu haben. Die Zuwendung muss Gegenleistung dafür sein, dass der Vorteilsnehmer seinen Einfluss missbräuchlich zugunsten des Gewährenden geltend macht (BGH Beschl. v. 5.7.2022 – StB 7/22, BeckRS 2022, 16695 Rn. 60).

Der Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer hat in seiner Stellungnahme 23 (April 2024) auf den damit einhergehenden Vorfeldcharakter hingewiesen und die Konturenlosigkeit des Tatbestandes kritisiert:

"Bislang zeichnen sich alle deutschen Strafvorschriften gegen Korruption (§§ 331 ff., 299 ff., 108e StGB) durch eine zweiseitige Personen- und Unrechtsbeziehung aus. Denn stets ist eine direkte Beziehung zwischen dem Vorteilsgeber und dem Verhalten des Amts- oder Mandatsträgers erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass der abstrakte Rechtsgüterschutz durch die Korruptionsdelikte [...] greifbar bleibt. Diese Greifbarkeit wird bei dem neuen § 108f StGB-E aufgelöst. Denn der Strafvorschrift liegt eine dreiseitige Personenkonstellation zugrunde. Kriminalisiert werden sollen schon Tätigkeiten von aktuellen Mandatsträgern, die außerhalb ihrer Mandatswahrnehmung im Umfeld zuständiger Amtsträger (oder anderer Mandatsträger) stehend behaupten oder bestätigen, gegen ungerechtfertigte Vermögensvorteile Einfluss auf die Entscheidungen der zuständigen Amtsträger zugunsten der Vorteilsgeber oder Dritter nehmen zu können."

Dynamischer Verweis auf das Abgeordnetengesetz

Eine Strafbarkeit gemäß § 108f StGB setzt voraus, dass die entgeltliche Interessenwahrnehmung "die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde" (§ 108f Abs. 1 S. 2).

Damit ergibt sich auf Seite der Mandatsträger keine Neuerung auf Verhaltensnormebene. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften insbesondere des jeweils einschlägigen Abgeordnetengesetzes (Bundes-/Landesrecht) wird nun nur strafbewehrt.

Zugleich werden die Verhaltensnormen auf Nehmerseite mit Strafandrohung auch für spiegelbildliche Verhaltensweisen auf Geberseite verbindlich, indem gemäß § 108f Abs. 2 StGB bestraft wird, "wer einem in § 108 f Abs. 1 S. 2 StGB genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse".

Beschränkung in § 108f StGB auf ungerechtfertigten Vermögensvorteil

Während für die Erfüllung des § 108e StGB jeder ungerechtfertigte Vorteil für den Mandatsträger oder einen Dritten als "Gegenleistung" in Betracht kommt, setzt § 108f StGB einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für den Mandatsträger oder einen Dritten als "Gegenleistung" voraus.

Kommunale Mandatsträger sind vom Täterkreis des § 108f StGB ausgeschlossen

Insbesondere Mitglieder einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft (Stadt- und Gemeinderäte) kommen - anders als beim Tatbestand des § 108e StGB - nicht als taugliche Täter des § 108f StGB auf Nehmerseite in Betacht.

Begründet wird das in den Gesetzesmaterialien mit deren verhältnismäßig geringen Einflussmöglichkeiten (BT-Drs. 20/10376, 8):

"Eine Erstreckung auf Bundesversammlung, Volksvertretungen kommunaler Gebietskörperschaften und in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählte Gremien einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit (entsprechend § 108e Absatz 3 Nummer 1 bis 3 StGB) ist dem gegenüber nicht erforderlich, da dort die Einflussmöglichkeiten und das damit einhergehende Risiko deutlich geringer sein dürften. Auch Gesetzgebungsorgane ausländischer Staaten (vgl. § 108e Absatz 3 Nummer 6 StGB) sollen von der Vorschrift nicht erfasst werden."

Dies wurde in der Sachverständigenanhörung von der Richterin am Bundesgerichtshof Allgayer kritisch gesehen (vgl. auch ihre Stellungnahme, Bl. 9):

"Etwa dürften die Einflussmöglichkeiten des Oberbürgermeisters einer Großstadt durchaus so weit reichen, dass die abstrakte Gefahr korruptiven Verhaltens besteht."

Unklar ist, ob von § 108f StGB auch entgeltliche Beratungstätigkeiten erfasst sein sollen

Die Sachverständige im Gesetzgebungsverfahren Beckemper wies in der Sachverständigenanhörung darauf hin, dass unklar sei, ob das Verbot entgeltlicher Beratungstätigkeit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mandatsausübung steht, von § 108f StGB erfasst sein soll. Solche Beratungstätigkeiten sind gemäß § 44a Abs. 3 S. 1 AbgG verboten. Dass es sich bei einer solchen Beratungstätigkeit aber um eine "Interessenwahrnehmung" im Sinne des § 108f StGB handelt, lässt sich mit guten Gründen bezweifeln.

Die Korruptionsbekämpfung wird mit dem neuen § 108f StGB im Hinblick auf Mandatsträger verschärft. Strafbar ist jetzt auch eine unzulässige Interessenwahrnehmung "während des Mandats". Dies erfasst eine entsprechende Interessenwahrnehmung außerhalb des Parlaments. Für Mandatsträger ändern sich die Verhaltensanforderungen nicht. Die Verbote nach dem Abgeordnetengesetz werden durch die neue Strafvorschrift nun unter Strafe gestellt. Für Lobbyisten/Interessenvertreter werden neue strafbewehrte Verbote begründet.

Cyber-Angriffe gehören zum Unternehmensalltag. Sie verursachen in Deutschland nach einer Studie der Bitkom aus dem Jahr 2023 einen jährlichen Gesamtschaden von durchschnittlich über 200 Milliarden Euro.

Ransomware-Angriffe und das Ausnutzen von IT-Schwachstellen, wie offene oder falsch konfigurierte Online-Server, gehören nach Erhebungen des BSI zu den häufigsten Bedrohungsszenarien.

Weil sich die Bedrohungslage angesichts einer angespannten geopolitischen Lage und einer fortschreitenden Digitalisierung des Alltags- und Wirtschaftslebens weiter zuspitzen wird, ist die EU mit der NIS 2-Richtlinie in den Verteidigungsmodus übergegangen. Die Anforderungen an die Governance-Strukturen im Hinblick auf Cyber-Bedrohungen wurden verschärft.

Der Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes zur NIS 2-Richtlinie liegt jetzt vor.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte:

Pflichten zur Einhaltung eines Mindestniveaus an IT-Sicherheit betreffen jetzt deutlich mehr Unternehmen (besonders wichtige und wichtige Einrichtungen):

  • Bisherige Verpflichtungen betrafen 4.693 Betreiber kritischer Infrastrukturen und Anbieter digitaler Dienste.
  • Künftig sind rund 8.250 Unternehmen als "besonders wichtige" und rund 21.600 Unternehmen als "wichtige Einrichtungen" zu klassifizieren (darunter auch kommunale Eigenbetriebe oder Landesbetriebe sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts). Wer unter die Begriffe fällt, ergibt sich aus § 28 BSIG-E (siehe Link in den Kommentaren).
  • Das heißt, dass für 25.000 Unternehmen vollständig neue Risikomanagementmaßnahmen zur Prävention von Cyber-Bedrohungen eingeführt werden müssen.
  • Die pflichtgemäße Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit ist eine Geschäftsleitungsaufgabe. Der Geschäftsleiter hat die Maßnahmen zu billigen und ihre Umsetzung zu überwachen. Das Unternehmen kann auf Haftungsansprüche gegen den Geschäftsleiter bei Pflichtverletzung nicht verzichten! Ein Vergleich unterliegt einer besonderen Rechtskontrolle. Dieser soll nach dem Entwurf ausdrücklich nur möglich sein, wenn der Inhalt des Vergleichs nicht in einem "groben Missverhältnis" zu der bestehenden Ungewissheit über das Rechtsverhältnis steht (§ 38 Abs. 2 BISG-E).

Incident-Management: Meldung-, Unterrichtungs- und Auskunftspflichten bei Sicherheitsvorfällen

  • Mehr Unternehmen werden zu einem Incident-Management (Meldung und Auskunft) verpflichtet.
  • Meldungen werden aufgrund eines künftig mehrstufigen Verfahrens auch für bereits jetzt schon Verpflichtete aufwendiger. Jetzt: "frühe Erstmeldung" > "aktualisierende Meldung mit Bewertung zur Schwere" > "Abschlussmeldung".
  • Es wird eine Unterrichtungspflicht gegenüber Empfängern von Diensten der betroffenen Einrichtung in bestimmten Fällen eingeführt.
  • Nach der Aufwandsschätzung in den Entwurfsmaterialien wird von 2.400 meldepflichtigen Sicherheitsvorfällen pro Jahr ausgegangen.

Fortbildungspflicht für Geschäftsleiter

  • Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen.
  • Nach dem Entwurf sind "ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik und die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste zu erwerben."

Bußgelder

Unter anderem der Verstoß gegen Risikomanagement-Maßnahmen oder Meldepflichten wird mit abschreckenden Sanktionsandrohungen unterlegt:

  • bei Verstößen "besonders wichtiger Einrichtungen" mit einem Jahresumsatz von mehr als 500 Millionen EUR ist in der Spitze ein Bußgeld von bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes und
  • bei Verstößen "wichtiger Einrichtungen" mit einem Jahresumsatz von mehr als 500 Millionen EUR ist in der Spitze ein Bußgeld von bis zu 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes möglich.

Der weitere Fahrplan:

  • Die Umsetzungsfrist für die NIS 2-Richtlinie endet am 17. Oktober 2024.
  • Dass die Umsetzung fristgerecht erfolgt, wird allgemein als unwahrscheinlich beurteilt.
  • Unternehmen sollten dennoch bereits jetzt ihre Compliance-Strukturen anpassen.

Der Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes zur NIS 2-Richtlinie liegt jetzt vor. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte.